Ja – und zwar aus mehreren rechtlichen Grundlagen heraus. Nach Art. 13 DSGVO sind Betroffene bei der Erhebung ihrer Daten über den Verantwortlichen, den Verarbeitungszweck und die Rechtsgrundlage zu informieren. Diese Informationspflicht gilt auch im Telefongespräch, muss allerdings in geeigneter Form und zum richtigen Zeitpunkt erfüllt werden (z.B. durch eine Ansage zu Beginn des Anrufs).
Zusätzlich verpflichtet Art. 50 KI-VO Anbieter und Nutzer von KI-Systemen sicherzustellen, dass Personen, die mit einem KI-Sprachassistenten interagieren, darüber in Kenntnis gesetzt werden, es sei denn, die Verwendung einer KI ist offensichtlich. Schließlich schützt das Recht am gesprochenen Wort nach der Rechtsprechung des BVerfG die Selbstbestimmung darüber, wem der Gesprächsinhalt zugänglich ist – was eine transparente Kommunikation über den KI-Einsatz erfordert. Eine klar formulierte Ansage zu Beginn des Anrufs ist daher sowohl aus DSGVO- als auch aus KI-VO-Sicht zwingend.